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Landgericht Hamburg erlässt Verbot gegen den SPIEGEL zur Titelberichterstattung „Der Fall Rammstein“

07 / 2023

Mit Beschluss vom 05.07.2023 (Az. 324 O 227/23) hat das Landgericht Hamburg dem SPIEGEL die weitere Verbreitung eines Teils der auf dem Titel angekündigten Berichterstat-tung „Der Fall Rammstein“ (Print) bzw. „Vorwürfe gegen Rammstein – Sex, Macht, Alkohol – was die jungen Frauen aus der „Row Zero“ berichten“ (Online) untersagt.

Das gerichtliche Verbot gegen den SPIEGEL wurde durch das Team um die Rechtsanwälte Peer Boris Schade und Sebastian Ott, LICHTE Rechtsanwälte, erwirkt, die die Band Ramm-stein auch in äußerungs- und presserechtlichen Angelegenheiten vertreten. Im Zusammenhang mit der aktuellen Berichterstattung ist das Team damit bereits in 16 Fällen erfolgreich gegen Rechtsverletzungen vorgegangen. Es liegen zahlreiche strafbewehrte Unterlassungserklärungen zu Berichterstattungen der überregionalen Presse vor und darüber hinaus wurde auch eine große Anzahl an Berichterstattungen nachträglich korrigiert.

Der SPIEGEL hatte in seiner Berichterstattung vom 10.06.2023 (Print) sowie Online behauptet, Richard Kruspe hätte sich nach einem Konzert in München 2019 lautstark mit Till Lindemann um eine Frau gestritten.

Nach Aufforderung durch LICHTE Rechtsanwälte veröffentlichte der SPIEGEL in seiner Ausgabe vom 24.06.2023 sowie Online (https://www.spiegel.de/kultur/vorwuerfe-gegen-rammstein-sex-schnaps-gewalt-was-junge-frauen-aus-der-row-zero-berichten-a-07f31fb8-42c2-4891-9e0e-bf26b06557c0) bereits eine Gegendarstellung von Richard Kruspe, in der es u.a. heißt:

„Diese Behauptung trifft nicht zu. Till Lindemann und ich haben uns weder dasselbe Mädchen ausgesucht noch haben wir uns angeschrien; es gab nach einem Konzert in München 2019 keinen Streit“.

Mit dem Beschluss des Landgerichtes Hamburg wird nun auch gerichtlich bestätigt, dass dieser Teil der Berichterstattung des SPIEGEL rechtswidrig ist.

Zur Begründung führt das Landgericht Hamburg u.a. aus:

„Das Verständnis, das ein unvoreingenommener und verständiger Durchschnittsleser der Berichterstattung entnimmt, ist, dass die Zeugin (…) sowohl den Streit selbst als auch dessen Grund selbst wahrgenommen hat. Dafür fand sich bereits im Berichterstattungszeitpunkt in der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung keine ausreichende Grundlage, da die Zeugin (…) in dieser offenlegt, dass der Grund des Streits nicht auf einer sicheren Kenntnis beruht („offenbar“). Schon aus diesem Grund durfte die Antragsgegnerin nicht wie geschehen berichten, da für den in der Berichterstattung transportierten Verdachtsmoment keine ausreichende Tatsachengrundlage vorlag. Dass die Antragsgegnerin aufgrund der Verwendung des Wortes „offenbar“ durch die Zeugin Anlass gehabt hätte, weiter zu recherchieren, bestätigt sich durch den Inhalt der in diesem Verfahren eingereichten Anlage (…). Aus dieser wird ersichtlich, dass die Zeugin den Grund des Streits nicht aus eigener Wahrnehmung, sondern nur vom Hörensagen kennt.“

Das Gericht führt weiter aus, es sei davon auszugehen, dass die Zeugin dem SPIEGEL den dort geschilderten Sachverhalt „nicht wie dort niedergelegt geschildert“ habe.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig.

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